Erhöht Ihr Handy- oder DSL-Anbieter den Preis oder ändert andere Vertragsbedingungen einseitig, dürfen Sie laut Telekommunikationsgesetz ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Dafür haben Sie drei Monate Zeit, ab dem Zugang der ordnungsgemäßen Mitteilung. Hier steht, wann das Recht gilt, was die Mitteilung enthalten muss und was Sie jetzt tun sollten.
Stand: 01.11.2026. Alle Angaben stammen aus § 57 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 01.11.2026. Das ist keine Rechtsberatung.
Das Wichtigste in der Übersicht
| Frage | Was das TKG sagt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wann darf ich außerordentlich kündigen? | Wenn sich der Anbieter in den AGB einseitige Änderungen vorbehalten hat und die Bedingungen ändert. | § 57 Abs. 1 Satz 1 |
| Was kostet die Kündigung? | Nichts, und es gilt keine Kündigungsfrist. | § 57 Abs. 1 Satz 1 |
| Wie lange habe ich Zeit? | Drei Monate ab Zugang einer Mitteilung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. | § 57 Abs. 1 Satz 2 |
| Wann endet der Vertrag frühestens? | Zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderung wirksam werden soll. | § 57 Abs. 1 Satz 3 |
| Wie früh muss der Anbieter informieren? | Mindestens einen und höchstens zwei Monate vor Wirksamkeit, klar und verständlich auf einem dauerhaften Datenträger. | § 57 Abs. 2 |
| Was muss in der Mitteilung stehen? | Inhalt und Zeitpunkt der Änderung sowie der Hinweis auf Ihr Kündigungsrecht. | § 57 Abs. 2 Nr. 1 und 2 |
| Wann gibt es kein Kündigungsrecht? | Bei Änderungen, die nur Ihnen nützen, rein administrativ sind oder gesetzlich vorgeschrieben werden. | § 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 |
Was heißt das für Sie?
Ein Brief oder eine E-Mail mit „Preisanpassung“ ist also kein Grund, einfach zu zahlen. Prüfen Sie zuerst, ob die Mitteilung Inhalt, Zeitpunkt und den Hinweis auf das Kündigungsrecht nennt. Fehlt etwas davon, entspricht sie den Anforderungen nicht, und die Dreimonatsfrist beginnt laut Gesetzeswortlaut erst mit einer Mitteilung, die den Anforderungen von Absatz 2 Satz 1 genügt. Ob eine Mitteilung im Einzelfall ausreicht, kann im Zweifel eine Verbraucherzentrale beurteilen.
Die Ausnahme für nummernunabhängige Dienste: Bei Verträgen, die nur nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste enthalten, gilt das Kündigungsrecht nach Absatz 1 nicht (§ 57 Abs. 1 Satz 4). Für normale Mobilfunk- und DSL-Verträge mit Internet oder Telefonnummer ist das nicht der Fall.
So gehen Sie vor
- Mitteilung aufbewahren und das Eingangsdatum notieren. Die drei Monate laufen ab Zugang.
- Prüfen: Was ändert sich, ab wann, und steht der Hinweis auf das Kündigungsrecht dabei?
- Vergleichen, bevor Sie kündigen. Die Kündigung beendet den Vertrag frühestens zum Zeitpunkt der Änderung. Sorgen Sie dafür, dass der neue Tarif bis dahin bereitsteht. Bei DSL beachten Sie die Regeln zum Anbieterwechsel in unserem Beitrag Anbieterwechsel: Ihre Rechte nach dem TKG.
- Schriftlich kündigen und sich den Eingang bestätigen lassen.
Tarife für Ihre Adresse und Ihr Nutzungsverhalten vergleichen Sie in unserem Rechner.
Pflicht zur Tarifberatung
Anbieter müssen Sie nach § 57 Abs. 3 TKG hinsichtlich des für Sie besten Tarifs in Bezug auf ihre Dienste beraten und dabei vor allem das vertraglich vereinbarte Datenvolumen berücksichtigen. Die Information über den so ermittelten besten Tarif erhalten Sie mindestens einmal pro Jahr. Das bezieht sich nur auf die Tarife des eigenen Anbieters. Ein Vergleich mit anderen Anbietern ersetzt das nicht.
Und wenn der Anschluss zu langsam ist?
Ein eigenes Recht gibt es bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen der Geschwindigkeit: Minderung oder außerordentliche Kündigung (§ 57 Abs. 4). Voraussetzung ist bei Internetzugängen ein Nachweis über den Überwachungsmechanismus der Bundesnetzagentur oder von ihr zertifizierter Dritter. Mehr dazu im Beitrag zum Anbieterwechsel.
Quellen
- § 57 TKG (Vertragsänderung, Minderung und außerordentliche Kündigung): gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__57.html, abgerufen am 01.11.2026



