Gestapelte Umzugskartons aus Pappe

Umzug mit Internetvertrag: Mitnehmen oder kündigen nach § 60 TKG

Von der Redaktion

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Wer umzieht, kann den Internetvertrag mitnehmen, wenn der Anbieter die Leistung am neuen Wohnort anbietet. Dann bleiben Laufzeit und Vertragsinhalt unverändert. Wird die vertraglich geschuldete Leistung dort nicht angeboten, dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen. Das steht in § 60 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Hier steht, was das für Ihren Umzug bedeutet und in welcher Reihenfolge Sie vorgehen.

Stand: 01.11.2026. Die Angaben stammen aus den §§ 57 bis 60 TKG auf gesetze-im-internet.de und von der Seite „Anbieterwechsel und Umzug“ der Bundesnetzagentur, abgerufen am 01.11.2026. Das ist keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in der Übersicht

Frage Was das Gesetz sagt Fundstelle
Kann ich den Vertrag mitnehmen? Ja, wenn der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz anbietet. Laufzeit und sonstige Vertragsinhalte bleiben unverändert. § 60 Abs. 1 Satz 1 TKG
Darf der Anbieter dafür Geld verlangen? Ein angemessenes Entgelt für den Umzugsaufwand, höchstens so viel wie der Preis für einen Neuanschluss. § 60 Abs. 1 Satz 2 TKG
Was gilt, wenn die Leistung am neuen Ort nicht angeboten wird? Kündigung mit einer Frist von einem Monat. § 60 Abs. 2 Satz 1 TKG
Zu welchem Zeitpunkt wirkt die Kündigung? Zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt, Sie wählen. § 60 Abs. 2 Satz 2 TKG
Wer sorgt für den Anschalttermin? Anbieter und Netzbetreiber müssen zusammenarbeiten, damit der Dienst am vereinbarten Tag freigeschaltet wird. § 60 Abs. 3 TKG

Was heißt das für Sie?

Der Umzug ist kein Freibrief, den Vertrag loszuwerden. Entscheidend ist, ob Ihr Anbieter die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz anbietet. Ist das der Fall, muss er sie dort ohne Änderung von Laufzeit und Vertragsinhalt erbringen, und das Kündigungsrecht nach § 60 Abs. 2 TKG besteht nicht. Wählen Sie am neuen Wohnsitz trotzdem einen anderen Anbieter, zahlen Sie den alten Vertrag laut Bundesnetzagentur bis zum Vertragsende weiter. Bietet der Anbieter die Leistung dort nicht an, ist die Kündigung mit einem Monat Frist möglich, und zwar zum Auszug oder später.

Prüfen Sie deshalb zuerst die Verfügbarkeit an der neuen Adresse. Das geht beim eigenen Anbieter, und im DSL-Rechner (Werbung) sehen Sie, welche Tarife an der neuen Adresse verfügbar sind. Er zeigt nicht zwingend alle Anbieter am Markt. Gibt es den Vertrag nur zu schlechteren Bedingungen, etwa mit niedrigerer Geschwindigkeit, als Sie bisher hatten, lassen Sie sich das schriftlich bestätigen. Das Gesetz spricht von der „vertraglich geschuldeten Leistung“. Ob eine geringere Bandbreite noch darunter fällt, hängt vom Vertrag ab. Das lässt sich aus dem Gesetz allein nicht beantworten.

Das Umzugsentgelt darf den Preis eines Neuanschlusses nicht übersteigen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 TKG). Wie hoch es bei Ihrem Anbieter ist, steht in der Preisliste oder den Vertragsbedingungen. Eine allgemeine Zahl nennen wir hier nicht, weil sie je Anbieter und Tarif verschieden ist.

So gehen Sie vor

  1. Umzugstermin und Adresse melden: Teilen Sie dem Anbieter so früh wie möglich mit, wann Sie wohin ziehen, und erteilen Sie einen Umzugsauftrag. Je nach Anschlussart muss am neuen Ort ein Techniker kommen oder die Leitung geschaltet werden. Wie viel Vorlauf Ihr Anbieter dafür braucht, nennt er Ihnen.
  2. Verfügbarkeit klären: Fragen Sie schriftlich, ob und mit welcher Technik und Geschwindigkeit Ihr Tarif an der neuen Adresse verfügbar ist.
  3. Anschalttermin vereinbaren: Verabreden Sie einen festen Tag für die Freischaltung. Anbieter und Netzbetreiber müssen dafür zusammenarbeiten (§ 60 Abs. 3 TKG). Halten Sie den Termin schriftlich fest.
  4. Bei Nichtverfügbarkeit kündigen: Kündigen Sie schriftlich mit Hinweis auf § 60 Abs. 2 TKG und nennen Sie das gewünschte Vertragsende, zum Auszug oder später. Die Frist beträgt einen Monat, rechnen Sie also rechtzeitig zurück.
  5. Neuen Vertrag planen: Wenn Sie wechseln, bedenken Sie die Fristen und Ihre Rechte beim Wechsel, siehe DSL-Anbieterwechsel: Ausfall, Fristen und Entschädigung. Eine geografisch gebundene Festnetznummer lässt sich laut § 59 Abs. 5 TKG nur an einem bestimmten Standort portieren. Fragen Sie Ihren Anbieter, ob Sie die Nummer an der neuen Adresse behalten können.

Wenn beim Umzug etwas schiefgeht

§ 60 Abs. 3 TKG verweist für den Anschalttag auf § 58 Abs. 3 und § 59 Abs. 4 TKG. Das sind die Regeln zur Entschädigung bei Störungen und bei Unterbrechungen des Dienstes. Nach § 58 Abs. 3 TKG gibt es bei einem vollständigen Ausfall, der nicht innerhalb von zwei Kalendertagen nach der Störungsmeldung behoben ist, ab dem Folgetag eine Entschädigung: am dritten und vierten Tag 5 Euro oder 10 Prozent, ab dem fünften Tag 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts bei gleichbleibendem Entgelt (je nachdem, was höher ist). Nach § 59 Abs. 4 TKG gibt es bei einem Anbieterwechsel für jeden weiteren Arbeitstag Unterbrechung nach dem ersten 10 Euro oder 20 Prozent des Monatsentgelts (je nachdem, was höher ist). Für jeden versäumten Kundendienst- oder Installationstermin sind es ebenfalls 10 Euro oder 20 Prozent. Die Ansprüche entfallen, wenn Sie die Störung, die Verzögerung oder das Versäumnis selbst zu vertreten haben, bei § 58 Abs. 3 TKG auch etwa bei höherer Gewalt. Wie diese Regeln bei Ihrem konkreten Umzug greifen, hängt vom Einzelfall ab. Dokumentieren Sie Termine und Ausfälle deshalb lückenlos mit Datum.

Läuft das Internet nach dem Umzug dauerhaft langsamer als vereinbart, kommen nach § 57 Abs. 4 TKG Minderung oder Kündigung in Betracht.

Häufige Fragen

Habe ich bei jedem Umzug ein Sonderkündigungsrecht?

Nein. Das Kündigungsrecht nach § 60 Abs. 2 TKG besteht, wenn die vertraglich geschuldete Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird. Wird sie angeboten, besteht dieses Kündigungsrecht nicht.

Muss ich für den Umzug zahlen?

Der Anbieter kann ein angemessenes Entgelt für den Aufwand verlangen, höchstens in Höhe des Entgelts für einen Neuanschluss (§ 60 Abs. 1 Satz 2 TKG).

Gilt das auch für Mobilfunkverträge?

Die Vorschrift gilt für Verbraucher und ihre Verträge mit Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste. Eine Beschränkung auf Festnetz nennt § 60 TKG nicht. Ob Ihr Mobilfunktarif am neuen Wohnsitz in gleicher Weise angeboten wird, klären Sie mit Ihrem Anbieter.

Quellen: § 60 TKG, § 58 TKG, § 59 TKG, Bundesnetzagentur: Anbieterwechsel und Umzug, jeweils abgerufen am 01.11.2026.