Netzwerkkabel mit RJ45-Steckern an einem Switch

Internet langsamer als versprochen: Minderung und Kündigung nach § 57 TKG

Von der Redaktion

· Aktualisiert am

Kommt bei Ihnen dauerhaft erheblich weniger Internet an als im Vertrag steht, dürfen Sie den Preis mindern oder den Vertrag ohne Frist kündigen. Das regelt § 57 Abs. 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Voraussetzung ist eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung, und die muss mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Messverfahren ermittelt sein. So gehen Sie vor.

Stand: 01.11.2026. Quellen: §§ 56, 57 und 58 TKG sowie § 314 BGB auf gesetze-im-internet.de, Breitbandmessung (breitbandmessung.de) und Bundesnetzagentur (bundesnetzagentur.de/breitbandgeschwindigkeiten), alle abgerufen am 01.11.2026. Das ist keine Rechtsberatung.

Das Wichtigste in der Übersicht

Frage Antwort Quelle
Welche Rechte habe ich? Entgelt mindern oder Vertrag außerordentlich ohne Kündigungsfrist kündigen. § 57 Abs. 4 Satz 1 TKG
Wann liegt eine Abweichung vor? Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich angegebener Geschwindigkeit, ermittelt mit einem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten oder zertifizierten Überwachungsmechanismus. § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG
Wie hoch ist die Minderung? Das Entgelt wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem die tatsächliche von der vertraglichen Leistung abweicht. § 57 Abs. 4 Satz 2 TKG
Wie lange gilt die Minderung? Sobald die Abweichung unstreitig oder nachgewiesen ist, so lange, bis der Anbieter die vertragsgemäße Leistung nachweist. § 57 Abs. 4 Satz 3 TKG
Womit messe ich? Mit dem „Festnetz-Check“ der Breitbandmessung: 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen. breitbandmessung.de
Welche Werte zählen? Die drei im Vertrag genannten Werte: maximale, normalerweise zur Verfügung stehende und minimale Datenübertragungsrate. breitbandmessung.de

Was heißt das für Sie?

Nicht jede langsame Verbindung ist ein Rechtsfall. Das Gesetz verlangt eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung. Ein einzelner Speedtest am Abend reicht nicht. Entscheidend sind die Geschwindigkeitswerte aus Ihrem Vertrag oder dem Produktinformationsblatt. Die Bundesnetzagentur hat in einer Allgemeinverfügung (Nr. 99/2021, wirksam seit 13.12.2021) festgelegt, wann eine Minderleistung im Festnetz vorliegt. Am Ende der Messkampagne erhalten Sie ein Messprotokoll zum Nachweis einer Minderleistung.

Die Ergebnisse legen Sie Ihrem Anbieter vor. Bei Streit bleibt der Weg über Verbraucherzentrale, Schlichtung oder Gericht. Rechtliche Bewertung im Einzelfall übernehmen wir nicht.

So gehen Sie vor

  1. Vertragswerte heraussuchen: Notieren Sie maximale, normalerweise verfügbare und minimale Geschwindigkeit aus Vertrag oder Produktinformationsblatt.
  2. Messbedingungen herstellen: Die Bundesnetzagentur gibt in einer Handreichung technische Hinweise für aussagekräftige Messungen. Nutzen Sie die Desktop-App „Festnetz-Check“ (für Windows, macOS und Linux) und lesen Sie die Handreichung vorher durch.
  3. Messkampagne durchführen: 30 Messungen an drei verschiedenen Kalendertagen. Zwischen den Messtagen ist ein Mindestabstand von jeweils einem Kalendertag einzuhalten, und die Messungen sind über den Messtag zu verteilen. Gemessen wird nur über eine direkte LAN-Verbindung zum Router. Die App führt Sie durch die Schritte.
  4. Messprotokoll sichern: Am Ende erhalten Sie ein Protokoll mit allen Messdetails. Es dient als Nachweis gegenüber dem Anbieter.
  5. Anbieter schriftlich auffordern: Legen Sie das Protokoll vor und erklären Sie, ob Sie mindern oder kündigen. Für die Kündigung verweist § 57 Abs. 4 Satz 5 auf § 314 Abs. 2 BGB. Der Anbieter sollte also in der Regel zuerst eine Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung erhalten. Setzen Sie eine Frist und bewahren Sie alles schriftlich auf.
  6. Wechsel vorbereiten: Wollen Sie kündigen, prüfen Sie den neuen Tarif vorher. Was beim Wechsel gilt, steht in DSL-Anbieterwechsel: Ausfall, Fristen und Entschädigung. Tarife und Verfügbarkeit an Ihrer Adresse vergleichen Sie im DSL-Rechner (Werbung).

Wichtige Einschränkungen

  • Bei einer Kündigung nach Absatz 4 darf der Anbieter über einen Wertersatz für einbehaltene Endgeräte hinaus keine Entschädigung verlangen. Der Wertersatz darf weder den bei Vertragsschluss vereinbarten zeitanteiligen Gerätewert noch die Restentgelte übersteigen (§ 57 Abs. 4 Satz 6 und § 56 Abs. 4 Satz 2 bis 4 TKG).
  • Bei vollständigem Ausfall ist eine erhaltene Entschädigung nach § 58 Abs. 3 auf die Minderung anzurechnen.
  • Die Rechte bestehen „unbeschadet sonstiger Rechtsbehelfe“, andere Ansprüche bleiben also möglich.
  • Die Breitbandmessung weist für mobile Internetzugänge ein eigenes Nachweisverfahren aus. Für den Mobilfunk gilt seit 20.04.2026 eine eigene Allgemeinverfügung (Nr. 35/2026, veröffentlicht am 15.04.2026). Dieser Beitrag behandelt nur den Festnetzanschluss.

Wird der Vertrag wegen einer Preiserhöhung teurer, gilt eine andere Regel: So kündigen Sie ohne Frist.